Prüfungs- und Studienordnung für den Aufbaustudiengang
"Magister/Magistra der Rechte -LL.M.-"

Vom 28. April 2005

 

Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes hat auf Grund von § 54 und § 59 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782 folgende Prüfungs- und Studienordnung für den Aufbaustudiengang „Magister/Magistra der Rechte – Legum Magister/Magistra Generalis – LL.M. (Gen.)“ erlassen, die nach Zustimmung durch den Senat der Universität des Saarlandes und das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird:

 

I. Allgemeines

§ 1. Grundsätze

(1) Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes verleiht aufgrund einer Prüfung nach Maßgabe dieser Ordnung an außerhalb der Bundesrepublik Deutschland graduierte ausländische und deutsche Juristen und Juristinnen den Grad eines „Magisters der Rechte“ oder einer „Magistra der Rechte“ – „Legum Magister Generalis“ oder „Legum Magistra Generalis“ –, abgekürzt: LL.M. (Gen.).

(2) Der hierzu eingerichtete Studiengang soll zugleich für die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union graduierten Juristen und Juristinnen als Vorbereitung für ihre Niederlassung als europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9.3.2000 (BGBl. I, 182, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 26.10.2003 (BGBl. I, 2074), dienen.

(3) Diese Prüfungs- und Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Magisterstudienganges und legt die Voraussetzungen für das Bestehen der Magisterprüfung fest.

 

§ 2. Zweck

Durch den Erwerb des Magistergrades weisen die Studierenden nach, dass sie die Grundzüge des deutschen Rechts beherrschen, ein Rechtsgebiet vertieft bearbeitet haben und fähig sind, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.

 

§ 3. Dauer

Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester (Studienjahr). Der Studiengang kann zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs unterbrochen werden; der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Studiums wird im Einvernehmen mit der/dem Prüfungsbeauftragten festgelegt.

 

II. Organisation, Ablauf und Inhalt des Studiums

§ 4. Zulassung zum Aufbaustudium

1) Zum Magisterstudium werden zugelassen:

1. Ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die ein Diplom erlangt haben, aus dem hervorgeht, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen verfügen, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu § 1 EuRAG aufgeführten Rechtsanwaltsberufe erforderlich sind;

2. sonstige ausländische Bewerber, die ein dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium vergleichbares und gleichwertiges juristisches Studium an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben;

3. deutsche Staatsangehörige, welche die unter Nr. 1 oder Nr. 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und noch nicht an einer juristischen Staatsprüfung vor einem deutschen Prüfungsamt teilgenommen haben.

(2) Ausländische Staatsangehörige haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die am Centre juridique franco-allemand der Universität des Saarlandes eingeschrieben waren und das Diplôme d'Etudes Universitaire Générales (DEUG) - mention droit - erworben haben, sind von dem Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entbunden.

 

§ 5. Inhalt und Aufbau des Studienganges

(1) Studieninhalte des Magisterstudienganges sind die Lehrveranstaltungen im Pflichtfach Zivilrecht, in zwei Wahlfächern sowie der Rechtsvergleichung.

(2) Das Pflichtfach Zivilrecht umfaßt den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, das Schuldrecht und das Sachenrecht sowie das dazugehörige Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts.

(3) Wahlfächer sind:

1. Gründzüge des Öffentlichen Rechts (Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht) mit Bezügen zur allgemeinen Staatslehre, zum europäischen Recht und zum Völkerrecht, sowie das dazugehörende Verfahrensrecht;

2. Grundzüge des Strafrechts und des Strafprozessrechts sowie des Gerichtsverfassungs-rechts;

3. durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche des Zivilrechts, bestehend aus den Grundzügen des Familienrechts und des Erbrechts, einschließlich des dazugehörenden Verfahrensrechts und der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

4. die Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts einschließlich des dazugehörenden Verfahrensrechts und der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

5. die Grundzüge des deutschen und europäischen Wettbewerbs- und Kartellrechts, einschließlich des dazugehörenden Verfahrensrechts und der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;

6. das Arbeitsrecht, bestehend aus den Grundzügen des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts, einschließlich des dazugehörenden Prozessrechts und der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.

(4) Die Studierenden nehmen im Bereich des Zivilrechts und ihrer jeweiligen Wahlfächer an den von der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angebotenen Vorlesungen teil. Studierende, die die Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft anstreben, sollen an einer Lehrveranstaltung teilnehmen, in der das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte behandelt wird.

(5) Die Studierenden haben an einer rechtsvergleichenden Lehrveranstaltung teilzunehmen, deren Schwerpunkt das Pflichtfach Zivilrecht ist. Die Lehrveranstaltung soll auch auf die Wahlfächer vorbereiten. Innerhalb der Lehrveranstaltung ist eine rechtsvergleichende schriftliche Arbeit anzufertigen.

§ 6. Studienleistungen

(1) Neben der rechtsvergleichenden schriftlichen Arbeit müssen die Studierenden nach dem ersten Semester eine Magisterarbeit in deutscher Sprache anfertigen.

(2) Die Studierenden haben im Pflichtfach Zivilrecht zwei und in ihren beiden Wahlfächern je einen Leistungsnachweis aus den von ihnen gewählten Veranstaltungen zu erbringen. Der Leistungsnachweis wird am Ende der Vorlesungszeit des Semesters erbracht.

(3) Der Leistungsnachweis kann nach Wahl des/der für die Veranstaltung Verantwortlichen in mündlicher Form oder durch eine Aufsichtsarbeit erbracht werden.

 

 

III. Prüfung und Abschlussgrad

§ 7. Organisation des Prüfungsverfahrens

(1) Die Prüfungsverfahren werden im Namen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät von einem/einer Fakultätsbeauftragten für die Magisterprüfung (Prüfungsbeauftragter/Prüfungsbeauftragte) durchgeführt. Der/die Prüfungsbeauftragte wird vom Fakultätsrat aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen der Abteilung Rechtswissenschaft gewählt.

(2) Der/die Prüfungsbeauftragte bestellt in jedem Prüfungsverfahren aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen sowie der Privatdozenten und Privatdozentinnen der Abteilung Rechtswissenschaft die erforderlichen Prüfer und Prüferinnen. Personen, die mit der selbständigen Durchführung von Lehrveranstaltungen in der Abteilung Rechtswissenschaft betraut sind, können für das betreffende Lehrfach ebenso wie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen für ihr Fachgebiet zu Prüfern und Prüferinnen bestellt werden.

(3) Für die mündliche Prüfung wird aus den Prüfern und Prüferinnen eine Kommission gebildet, die mindestens drei Mitglieder umfaßt. Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird aus dem Kreis der Prüfer und Prüferinnen von dem/der Prüfungsbeauftragten berufen.

 

§ 8. Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. ein ordnungsgemäßes Magisterstudium nach § 1 an der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes;

2. ein Zeugnis über eine mindestens mit "ausreichend" bewertete rechtsvergleichende schriftliche Arbeit nach § 5 Abs. 5 Satz 3;

3. vier mindestens mit "ausreichend" bewertete Leistungsnachweise gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der/die Studierende eine Prüfung in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen Universität in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat.

(3) Die Zulassung ist bei der/dem Prüfungsbeauftragten zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1;

2. die Bestimmung des Wahlfächer;

3. eine Versicherung des Antragstellers/der Antragstellerin, dass kein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 2 vorliegt.

 

§ 9. Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind die Magisterarbeit und je eine mündliche Prüfung in dem Pflichtfach und den beiden Wahlfächern.

(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.

(3) Die Prüfung dient dem Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin den Stoff der Prüfungsfächer sowohl im theoretischen Verständnis als auch in der praktischen Anwendung beherrscht sowie logisch und sprachlich hinreichend gut darlegen kann.

(4) Die rechtsvergleichende schriftliche Arbeit (§ 6 Abs. 1) und die vier Leistungsnachweise (§ 6 Abs. 2) werden als Prüfungsleistung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 angerechnet.

(5) Studierende, die am Centre juridique franco-allemand der Universität des Saarlandes studiert und bereits gleichwertige Leistungsnachweise im deutschen Recht erworben haben, können diese als Prüfungsleistung anrechnen lassen.

(6) Über die Gleichwertigkeit anderweitig erbrachter Leistungsnachweise entscheidet der/die Prüfungsbeauftragte.

 

§ 10. Magisterarbeit

(1) Die Themen für die Magisterarbeiten vergibt der/die Prüfungsbeauftragte.

(2) Für die Erstellung der Magisterarbeit stehen 4 Monate zu Verfügung, die mit der Festlegung des Themas der Magisterarbeit zu laufen beginnen. Die Magisterarbeit ist in zwei maschinenschriftlichen und von der Kandidatin/ dem Kandidaten unterzeichneten Exemplaren vorzulegen.

(3) Der/die Studierende hat die Magisterarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe anzufertigen und dies bei der Abgabe schriftlich zu versichern.

(4) Die Magisterarbeit wird von der Prüferin/dem Prüfer gemäß § 12 bewertet.

(5) Die Begutachtung der Magisterarbeit muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.(6) Das Ergebnis teilt der/die Prüfungsbeauftragte dem Prüfling schriftlich mit.

 

§ 11. Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Pflichtfach Zivilrecht und die beiden Wahlfächer (§ 5 Abs. 1, 2 und 3).

(2) Die mündliche Prüfung wird innerhalb eines Tages im Beisein der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission nach § 7 Abs. 3 von den jeweiligen Fachprüfern/Fachprüferinnen abgenommen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Prüfling eine Stunde. Der Termin der mündlichen Prüfung wird von dem/der Prüfungsbeauftragten festgesetzt.

(3) Für jedes Prüfungsfach wird von dem jeweiligen Mitglied der Prüfungskommission eine Einzelnote nach § 12 festgesetzt. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der drei Einzelnoten gebildet.

(4) Sofern keiner der Prüflinge widerspricht, können Studierende des Magisterstudienganges bei der mündlichen Prüfung anwesend sein.

(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einer Niederschrift festzuhalten. 

 

§ 12. Bewertungen

Jede Studien- und Prüfungsleistung ist mit einer der folgenden  Notenbezeichnungen und Punktzahlen zu bewerten:

 

sehr gut

= 16 bis 18 Punkte

=

eine besonders hervorragende Leistung; 

gut

= 13 bis 15 Punkte

=

eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung; 

voll befriedigend

= 10 bis 12 Punkte

=

eine über dem Durchschnitt liegende Leistung; 

befriedigend

= 7 bis 9 Punkte

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 

ausreichend 

= 4 bis 6 Punkte

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht; 

mangelhaft

= 1 bis 3 Punkte

=

eine Leistung mit erheblichen Mängeln; 

ungenügend

= 0 Punkte

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

 

§ 13. Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung das bis auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtergebnis der Magisterprüfung fest. Das Gesamtergebnis ergibt sich dadurch, sich dadurch, dass die Einzelnoten aus den vier Leistungsnachweisen und die Einzelnote aus der rechtsvergleichenden Seminararbeit mit 1, die Magisterarbeit mit 3 und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mit 2 vervielfältigt werden und die Summe durch 10 geteilt wird.

(2) Das Gesamtergebnis der Magisterprüfung lautet auf:

sehr gut

bei einer Punktzahl von 14,00 bis 18,00; 

gut 

bei einer Punktzahl von 11,50 bis 13,99; 

voll befriedigend

bei einer Punktzahl von 9,00 bis 11,49; 

befriedigend

bei einer Punktzahl von 6,50 bis 8,99; 

ausreichend

bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49; 

mangelhaft

bei einer Punktzahl von 1,50 bis 3,99; 

ungenügend 

bei einer Punktzahl von 0,00 bis 1,49.

 

(3) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist; anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen im Anschluss an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Magisterprüfung und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung sowie die jeweiligen Punktzahlen bekannt.

 

§ 14. Akteneinsicht

Nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Magisterprüfung kann der Prüfling auf Antrag die Prüfungsakten einsehen.

 

§ 15. Wiederholung der Prüfung

Wer die Magisterprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Eine Magisterarbeit, die in der vorhergehenden Prüfung mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet worden ist, wird bei einer Wiederholungsprüfung angerechnet.

 

§ 16. Versäumnis und Rücktritt

(1) Hält der Prüfling die Frist für die Abgabe der Magisterarbeit nicht ein oder erscheint er nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er von der mündlichen Prüfung zurück, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt, so gilt die jeweilige Prüfung als erbracht und wird mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen der/dem Prüfungsbeauftragten für das Magisterstudium unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, das genügend bestimmte Angaben zum Umfang und zur voraussichtlichen Dauer der durch die Krankheit bewirkten Beeinträchtigung des Prüflings enthalten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Krankheit eines vom Prüfling überwiegend allein zu versorgenden Kindes.

(3) Genügen die geltend gemachten Gründe, so wird für die Magisterarbeit eine Nachfrist gesetzt oder für die mündliche Prüfung ein neuer Termin anberaumt. Im Übrigen gilt § 3 Satz 2 entsprechend.

 

§ 17. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die jeweilige Prüfung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft der jeweilige Prüfer oder die jeweilige Prüferin.

(2) Verstößt ein Prüfling bei der mündlichen Prüfung in schwerwiegender Weise gegen die Ordnung, so kann er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Prüfungsfach, von dessen Teilnahme der Prüfling ausgeschlossen ist, wird mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Prüfungskommission.

(3) Wird ein Täuschungsversuch erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bekannt, so wird die Prüfungsleistung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses von der/dem Prüfungsbeauftragten mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. In diesem Fall ist das Prüfungszeugnis von der/dem Prüfungsbeauftragten abzuändern, soweit sich das Gesamtergebnis (§ 13 durch die Neubewertung geändert hat, oder einzuziehen, sofern die Prüfung auf Grund der Neubewertung nicht bestanden ist.

 

§ 18. Rechtsbehelfe

Gegen Entscheidungen, die von der/dem Prüfungsbeauftragten oder im Rahmen des § 17 von dem jeweiligen Prüfer, der jeweiligen Prüferin oder der Prüfungskommission getroffen werden, steht dem Prüfling der Widerspruch offen. Über den Widerspruch entscheidet der Dekan der Rechtsund Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

 

§ 19. Magisterurkunde

(1) Wer die Magisterprüfung bestanden hat, erhält eine Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades eines „Magisters der Rechte“ oder einer „Magistra der Rechte“ – „Legum Magister Generalis“ oder „Legum Magistra Generalis“ – „LL.M. (Gen.)“ mit Angabe der Gesamtnote und des Datums. Die Urkunde ist von dem Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu unterzeichnen.
(2) Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der Prüfling das Recht, den  ihm verliehenen Grad zu führen.

 

§ 20. Schlussvorschriften

Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Zugleich tritt die Prüfungs- und Studienordnung für den Aufbaustudiengang „Magister/Magistra der Recht – LL.M. –“ vom 28. Juni 2001 (Dienstbl. S. 474 außer Kraft. Bereits begonnene Prüfungsverfahren werden nach der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Ordnung durchgeführt.

 

 

Saarbrücken, den 19. September 2005

Die Universitätspräsidentin