am Ende eines Modulelements über das jeweilige Modulelement während des Semesters
bzw. am Ende eines Moduls über sämtliche Modulelemente des gesamten Moduls am Ende
des Semesters eine Leistungskontrolle einzufordern.
3. Die für die Lehrveranstaltungen, die Modulelemente bzw. die Module verantwortlichen
Dozenten/Dozentinnen geben rechtzeitig bekannt, wann und über welche Inhalte die
Leistungskontrollen erfolgen, und informieren darüber, welche Gewichtung die einzelnen
Modulelemente für die Gesamtmodulprüfung einnehmen. Bei Bedarf ist eine zweite alter-
native Prüfung an einem abweichenden Tag abzuhalten, die die Teilnahme für am Tag der
ersten Prüfung verhinderte Studierende ermöglicht. Ist ein Student auch an diesem Termin
verhindert, kann er einen Nachholtermin als regulären Prüfungstermin wahrnehmen. Eine
Verhinderung ist im Fall von überscheidenden Veranstaltungen des Hauptstudiums oder
Krankheit gegeben.
4. Die Leistungskontrollen erfolgen nach Wahl des/der für die Lehrveranstaltung, das Mo-
dulelement bzw. das Modul verantwortlichen Dozenten/Dozentin schriftlich oder mündlich.
Jeder Dozent/jede Dozentin der Lehrveranstaltung, des Modulelements bzw. des Moduls
organisiert und überwacht die Leistungskontrolle eigenverantwortlich.
5. Schriftliche Leistungskontrollen dauern nach Wahl des Dozenten/der Dozentin zwischen
60 und 120 Minuten und sind innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu bewerten.
6. Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer/einer Prüferin und einem fachkundigen
Beisitzer/einer fachkundigen Beisitzerin abgelegt. Die mündliche Prüfung soll wenigstens
15 und nicht mehr als 30 Minuten je Prüfling betragen. Mehr als 5 Prüflinge sollen nicht
zusammen geprüft werden. Die Prüfung erfolgt in der jeweiligen Unterrichtssprache. Nach
Antrag eines Studierenden kann im Einzelfall eine andere Prüfungssprache zugelassen
werden. Bei der mündlichen Prüfung sind Zuhörer/Zuhörerrinnen nach den räumlichen
Verhältnissen zuzulassen, sofern die geprüften Studierenden nicht widersprechen. Diese
Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Ergebnisse. Vor
der Festsetzung der Note hört der Prüfer/die Prüferin den Beisitzer/die Beisitzerin. Die
wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sowie die Note(n) einer mündlichen Prüfung
werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem Prüfer/der Prüferin und dem Beisit-
zer/der Beisitzerin unterzeichnet wird. Die Note(n) wird/werden den Studierenden jeweils
unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt.
7. Das Seminar zu Recht und Praxis des Patent- und Innovationsschutzes wird erfolgreich
absolviert, wenn eine schriftliche Seminararbeit zu einem vom Studierenden in Absprache
mit den Dozenten/Dozentinnen ausgewählten Thema aus dem Patent- und Innovations-
schutz erfolgreich bestanden wurde und der Studierende sein gewähltes Thema oder ein
Ausschnitt davon während des Blockseminars erfolgreich mündlich präsentierte und zur
Diskussion der Seminarteilnehmer/-teilnehmerinnen stellte. Die schriftliche Seminararbeit
ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu bewerten. Die mündliche Seminarleistung wird
unmittelbar nach Abschluss des Seminars von den Seminarleitern/-leiterinnen festgelegt
und soll neben der eigentlichen Präsentation auch die im Anschluss an die jeweilige Präsen-
tation geführte Diskussion sowie insbesondere die gesamte mündliche Leistung während
des Seminars würdigen.
8. Sämtliche Leistungskontrollen werden mit einer Note versehen, die im Zertifikatskonto
jedes Studierenden zusammen mit der Bemerkung „bestanden“/„nicht bestanden“ sowie
den erworbenen CP und ECTS-Noten dokumentiert werden. Über den aktuellen Stand des
Zertifikatskontos ist den Studierenden zu jeder Zeit Auskunft in Form eines schriftlichen
Kontoauszugs zu erteilen.
9. Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/
sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist,
Seminarleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, kann der/
die jeweils verantwortliche Dozent/Dozentin gestatten, gleichwertige Leistungen in einer
anderen Form zu erbringen.
10. Auf Antrag an den Dozenten/die Dozentin werden die Inanspruchnahme der gesetz-
lichen Mutterschutzfristen, der Elternzeit und die Erfüllung von Familienpflichten (insbe-
sondere Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger
Angehöriger) sowie die besonderen Belange behinderter Studierende berücksichtigt.
Artikel 8 Bewertung der Leistungskontrollen
1. Sämtliche Leistungskontrollen werden neben der Bemerkung „bestanden“/„nicht
bestanden“ mit einer der folgenden Noten versehen:
1 „sehr gut“ bei einer hervorragenden Leistung;
2 „gut“ bei einer Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 „befriedigend“ bei einer Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 „ausreichend“ bei einer Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 „nicht ausreichend“ bei einer Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
2. Zur differenzierten Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen können Zwischenwerte
durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten
0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
3. Die Benotung wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die Auskunft geben soll über das relati-
ve Abschneiden des/der Studierenden und auch in das Diploma Supplement aufzunehmen
ist. Die ECTS-Bewertungsskala gliedert die Studierenden nach statistischen Gesichtspunk-
ten, die es erlauben, die individuelle Leistung eines/einer Studierenden in Bezug auf die
anderen Studierenden entsprechend einzuordnen. Die erfolgreichen Studierenden erhalten
dabei in der Regel folgende Noten:
A die besten 10 %,
B die nächsten 25 %,
C die nächsten 30 %,
D die nächsten 25 %,
E die nächsten 10 %.
Diese Verfahrensweise ist zu verwenden, sofern die Größe der Bezugsgruppe eine
tragfähige Aussage über die prozentuale Verteilung ermöglicht. Die Angabe des relativen
Abschneidens des/der Studierenden ist hierbei auch in anderer Skalierung möglich. Im
Falle zu kleiner Bezugsgruppen sind pragmatische Lösungen anzustreben.
4. Das Zertifikat ist erfolgreich absolviert, wenn alle Leistungskontrollen bestanden sind.
5. Eine Leistungskontrolle ist als bestanden zu werten, wenn die Note mindestens ausrei-
chend ist.
6. Dem Kandidaten/der Kandidatin wird auf Antrag nach Abschluss jeder Prüfungsleistung
Einsicht in seine/ihre schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungsleistungen, in die dazugehöri-
gen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungsleistung beim jeweils für die
Leistungskontrolle verantwortlichen Dozenten/der Dozentin zu stellen. Dieser bestimmt
Ort und Zeit der Einsichtnahme.
7. Über Remonstrationen gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung entscheidet der
unmittelbare Vorgesetzte des Dozenten/der Dozentin nach Anhörung des/der betreffenden
Prüfers/Prüferin.
8. Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann insgesamt dreimal wiederholt werden. In
jedem Semester findet ein Nachholtermin zum jeweiligen Kurs statt.
Artikel 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Ordnungsverstoß
1. Versäumt der Kandidat/die Kandidatin ohne triftigen Grund oder Verhinderung den Ter-
min einer Leistungskontrolle, so gilt diese als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Dasselbe
gilt, wenn eine schriftliche Seminararbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungs-
zeit erbracht wird.
2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
jeweils verantwortlichen Dozenten/der Dozentin unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist die Vorlage
eines ärztlichen Attests erforderlich. Legt der gleiche Kandidat/die gleiche Kandidatin
zum wiederholten Male ein ärztliches Attest vor, kann der/die Dozent(in) die Vorlage eines
amtsärztlichen Attests fordern.
3. Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer Leistungskontrolle durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder stört der
Kandidat/die Kandidatin den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung und wird von dem
Dozenten/der Dozentin oder der mit der Aufsicht bei der Leistungskontrolle beauftragten
Person nach vorheriger Verwarnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen, so
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
Artikel 10 Anerkennung von Leistungen
1. Studienzeiten und Prüfungsleistungen anderer deutscher Universitäten oder gleich
gestellter Hochschulen in denselben Fächern werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt. Darüber hinaus können Teile anderer Prüfungen auf Antrag des Kandidaten/
der Kandidatin anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwer-
tigkeit ist festzustellen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied der Studienzeiten und
erbrachten Leistungskontrollen in Lernergebnissen, Inhalt, Umfang und Anforderungen des
betreffenden Faches an der Universität des Saarlandes nachgewiesen werden kann.
2. Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die an ausländischen
Hochschulen erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrek-
torenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten.
3. Für Studienzeiten und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten
Absätze 1 und 2 entsprechend.
4. Der Kandidat/die Kandidatin hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Sind die Voraussetzungen von Absatz 1 bis 3 gegeben, so besteht ein Rechts-
anspruch auf Anerkennung.
5. Soweit Anerkennungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP
versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto
entsprechend zu vermerken.
Artikel 11 Bescheinigungen, Zeugnis und Urkunde
1. Den Studierenden ist über das Ergebnis jeder Leistungskontrolle auf deren Antrag eine
Bescheinigung auszustellen, die den Hinweis „bestanden“/„nicht bestanden“ sowie die
erzielte Note der Leistungskontrolle enthält.
2. Ist das Zertifikat erfolgreich absolviert, wird jedem Studierenden ein Zeugnis ausgestellt,
das die Teilnahme an sämtlichen Modulen und Modulelementen zusammen mit den dabei
erzielten Noten samt Hinweis „bestanden“/„nicht bestanden“ und dem Thema der schriftli-
chen Seminararbeit dokumentiert. Die Noten anerkannter Studien- und Prüfungsleistungen
gemäß Artikel 10 werden nicht auf das Zeugnis zum Zertifikat übertragen. Sie gehen daher
auch nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. Der entsprechende Kurs ist stattdessen
mit dem Vermerk „anerkannt“ zu versehen.
3. Die erfolgreiche Absolvierung des Zertifikats Patent- und Innovationsschutz wird durch
eine Zertifikatsurkunde beurkundet. Zusätzlich erhält der/die Absolvent/in ein Gesamt-
zeugnis welches die Gesamtnote und die Einzelnoten der einzelnen Kurse aufführt.
4. Mit dem Zeugnis werden dem Absolventen/der Absolventin auf dessen Antrag in Form
eines Diploma Supplement und eines Transcript of Records zusätzliche Belege ausgehän-
digt.
Artikel 12 Übergangsregelungen und Inkrafttreten
1. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Zertifikatsordnung im Zertifi-
kat Studierenden gilt ausschließlich die neue Zertifikatsordnung. Bestandene Leistungskon-
trollen werden vollumfänglich anerkannt.
2. Die Bewertungen der Leistungskontrollen werden in das neue System umgerechnet und
die Studierenden erhalten bei erfolgreicher Absolvierung das Zeugnis, die Zertifikatsur-
kunde, das Diploma Supplement und das Transcript of Records i.S.d. Artikels 11 mit den
Bewertungen des Artikels 8 dieser Zertifikatsordnung.
3. Die vorliegende Zertifikatsordnung ist zum 1.10.2013 in Kraft getreten und wurde am
1.10.2014 aktualisiert.