Patins 2014 Broschüre (Endfassung) - page 16

Zertifikatsordnung Patent- und Innovationsschutz
Stand: Oktober 2014
Präambel
Neben dem regulären Studienangebot bietet die Universität des Saarlandes ihren Studie-
renden Zusatzqualifikationen, Spezialisierungsmöglichkeiten und Weiterbildungsangebote
an. Das Zertifikat Patent- und Innovationsschutz der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft-
lichen Fakultät legt seinen inhaltlichen Schwerpunkt auf den Schutz von Innovationen,
Erfindungen und Ideen jeder Art.
Studierende aller Fachrichtungen und Fakultäten der Universität des Saarlandes, insbe-
sondere der Biowissenschaften und der Medizin, der Mathematik und Informatik, der
Physik und Mechatronik sowie der Chemie, Pharmazie, Bio- und Werkstoffwissenschaften,
aber auch der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Philosophie erlernen die
theoretischen und praktischen Grundlagen des deutschen und internationalen Innovations-
schutzrechts als fächerübergreifende Zusatzausbildung.
In Ergänzung zum jeweiligen Studium in den Fakultäten weist die Verleihung des Zertifikats
erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen mit einer in besonderem Maße praxisbezoge-
nen Qualifikation im Patent- und Innovationsschutz aus.
Durch die Teilnahme an nur einzelnen Lehrveranstaltungen des Zertifikats können Studi-
enleistungen im Wahlbereich der Studienfächer der Studierenden erbracht werden, um
die Möglichkeiten einer individuellen, die persönlichen Interessen unterstützenden und die
konkreten Berufswünsche ergänzenden Zusatzqualifikation, Spezialisierung sowie Weiterbil-
dung aller Studierenden der Universität des Saarlandes zu verbessern.
Sowohl die Zusatzqualifikation (mit Verleihung des Zertifikats) als auch die spezialisierte
Weiterbildung (im Wahlbereich der Studienfächer) sollen als praxisbezogene Vorbereitung
auf Beruf und Karriere dienen und die Chancen der Studierenden der Universität des Saar-
landes auf dem unternehmerischen Arbeitsmarkt aufgrund ausgewiesener Kompetenzen im
Patent- und Innovationsschutz steigern.
Artikel 1 Grundlagen
1. Diese Ordnung regelt das Zertifikat Patent- und Innovationsschutz in inhaltlicher, orga-
nisatorischer und zeitlicher Hinsicht. Insbesondere werden die Studienangebote sowie die
von den Studierenden für einen erfolgreichen Abschluss des Zertifikats zu erbringenden
Leistungen bestimmt.
2. Die Studierenden erlernen zunächst die für eine unternehmerische wie wissenschaftliche
Karriere notwendigen theoretischen Kenntnisse im deutschen Immaterialgüterrecht sowie
im internationalen Industrial and Intellectual Property Law, und zwar
a. zum Schutz von technischen, chemischen, physikalischen, medizinisch- und biotechnolo-
gischen Erfindungen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht,
b. zum Schutz von Design und IT-Entwicklungen im Urheber-, Design- und IT-Recht sowie
c. zum Schutz von Produkten, Unternehmen und Gewerbe im Marken- und Wettbewerbs-
recht.
3. Einen besonderen Schwerpunkt legt das Zertifikat daneben auf die unternehmensorien-
tierte Anwendung des Patent- und Innovationsschutzrechts in der Praxis und vermittelt den
Studierenden grundlegende praktische Kenntnisse
a. zum unternehmerischen Patent- und Innovationsmanagement,
b. zu den Möglichkeiten und Strategien der Verteidigung eigener Schutzrechte und zu den
Risiken bei Verletzung fremder Schutzrechte,
c. zum prozessualen Immaterialgüterschutz,
d. zur wirtschaftlichen Verwertung und Vermarktung von Immaterialgüterrechten im Wege
der Lizenzierung sowie
e. zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu
schützen.
4. Für die Organisation, inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung des Zertifikats ist die
Fakultät 1 – Rechts- und Wirtschaftswissenschaften verantwortlich.
5. Im Rahmen der Durchführung des Zertifikats erfolgt eine Zusammenarbeit und enge
Kooperation mit der Patentverwertungsagentur der saarländischen Hochschulen (PVA).
6. Das Zertifikat steht Studierenden aller Fachrichtungen und aller Fakultäten der Univer-
sität des Saarlandes nach erfolgreicher Bewerbung in jeder Phase ihres Studiums offen. In
der Auswahl der Bewerber sind die Kriterien der fachlichen Qualifikation und der persönli-
chen Eignung zu berücksichtigen.
7. Wird die Kapazität seitens der Studierenden der Universität des Saarlandes nicht voll
ausgeschöpft, steht auch Nichtstudierenden die Teilnahme am Zertifikat nach Bewerbung
offen.
Artikel 2 Zertifikatsinhalt
1. Die Studienangebote des Zertifikats gliedern sich in Lehrveranstaltungen, internetba-
sierte Selbstlerneinheiten samt Fallstudien sowie ein das Zertifikat abschließendes Blockse-
minar zu „Recht und Praxis im Patent- und Innovationsschutz“.
2. Der dieser Zertifikatsordnung als Anlage beigefügte Zertifikatsplan enthält eine sche-
matische Übersicht über den plangemäßen zeitlichen Verlauf, den Gegenstand sowie den
Umfang der Studienangebote des Zertifikats. Der Zertifikatsplan gilt als Empfehlung zur
eigenen zweckmäßigen Planung des Zertifikats, erlaubt aber vollumfänglich die individuelle
zeitliche wie inhaltliche Ausgestaltung jedes Studierenden.
3. Die Studierenden erhalten zu jeder Lehrveranstaltung einen umfassenden Lehrbrief,
der neben der theoretischen Wissensvermittlung im Patent- und Innovationsschutzrecht
insbesondere Praxishinweise, Beispiele und Gerichtsentscheidungen beinhaltet. Spezielle
Abschnitte zur mit Übungsaufgaben versehenen Lernkontrolle sollen jede Lerneinheit
abschließen und zusammenfassen.
4. Obligatorische internetbasierte Selbstlerneinheiten samt Fallstudien ergänzen die
Lehrveranstaltungen und leiten zum Selbststudium sowie zur Vor- und Nachbearbeitung der
Lehrveranstaltungen an.
5. Ein das Zertifikat abschließendes Blockseminar dient der Anwendung des erlernten
Wissens im Dialog mit der Praxis. Auf diese Weise sollen auch erste Kontakte zwischen
Studierenden der Universität des Saarlandes und Experten des Patent- und Innovations-
schutzes aus der unternehmerischen Praxis geschaffen werden.
Artikel 3 Studienprogramm
1. Das Zertifikat gliedert sich in insgesamt 4 Module. Jedes Modul fasst ein Themen- und
Lernbereich des Patent- und Innovationsschutzrechts inhaltlich als Einheit zusammen.
Jedes Modul unterteilt sich seinerseits in jeweils mindestens zwei weitere, inhaltlich aufein-
ander abgestimmte Modulelemente.
2. Modul 1 schafft die allgemeinen rechtlichen Grundlagen des Patent- und Innovations-
schutzes, Modul 2 vermittelt das theoretische Wissen um gewerbliche, wettbewerbsrecht-
liche und urheberrechtliche (Leistungs-) Schutzrechte, Modul 3 vertieft unternehmens-
bezogene Vorgänge im Patent- und Innovationsschutz und Modul 4 dient der praktischen
Anwendung des erlernten Wissens und fördert den Dialog zwischen den Studierenden der
Universität des Saarlandes und Experten aus der Praxis im Wege eines Blockseminars.
3. Die einzelnen Modulelemente schaffen Grundlagen im deutschen und internationalen
Privat- und Prozessrecht sowie im Patent- und Innovationsmanagement, vermitteln das the-
oretische Wissen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht, im Urheber-, Design- und IT-Recht
sowie im Marken- und Wettbewerbsrecht und vertiefen für die unternehmerische Praxis
die rechtlichen Folgen von Schutzrechtsverletzungen, die Vermarktung von Erfindungen in
Lizenzen, erklären die Grundzüge des IT- und Datenschutzrechts und führen in die Termino-
logie und das Verständnis des internationalen Industrial and Intellectual Property Law ein.
Artikel 4 Credit Points
1. Für jede erfolgreich abgeschlossene Prüfungsleistung eines Moduls werden Credit Points
(CP) erteilt. Die Wertigkeit jedes Moduls richtet sich nach dem konkreten Studienaufwand
(Workload).
2. Das Zertifikat umfasst insgesamt 24 CP. Im jedem Semester sind insgesamt 12 CP zu
erzielen.
3. Pro CP ist ein Arbeitsaufwand von 25-30 Stunden vorgesehen. Im Arbeitsaufwand enthal-
ten sind die Präsenzzeit in den Lehrveranstaltungen, die Zeit für die Vor- und Nachbear-
beitung der Lehrveranstaltungen in den Lehrbriefen, die Zeit für die Beschäftigung mit den
internetbasierten Selbstlerneinheiten samt Fallstudien, die Zeit zur Prüfungsvorbereitung
sowie die Zeit für die Erstellung der Seminararbeit.
4. Für jeden Studierenden wird ein Zertifikatskonto geführt, auf dem die erworbenen CP do-
kumentiert werden. Studien-, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen, die anderweitig (bspw.
im Ausland, an anderen Universitäten bzw. in anderen Studiengängen) erbracht und wegen
Gleichwertigkeit anerkannt werden, sind hier einzubeziehen. Im Einzelfall können auch
praktische Leistungen der Studierenden nach Antrag anerkannt und einbezogen werden.
Artikel 5 Modularisierung
1. Modul 1: „Grundlagen des Patent- und Innovationsschutzes“ erfordert einen Arbeitsauf-
wand von insgesamt 125-150 Stunden (5 CP) und unterteilt sich in 2 Modulelemente:
a. Modulelement A: Privatrecht für Innovatoren (2 CP) und
b. Modulelement B: Unternehmerisches Patent- und Innovationsmanagement (3 CP).
2. Modul 2: „Recht des Patent- und Innovationsschutzes“ erfordert einen Arbeitsaufwand
von insgesamt 175-210 Stunden (7 CP) und unterteilt sich in 3 Modulelemente:
a. Modulelement A: Patent- und Gebrauchsmusterrecht – Zum Schutz technischer, chemi-
scher, physikalischer und biotechnologischer Erfindungen (3 CP),
b. Modulelement B: Urheber- und Designrecht – Zum Schutz von Design und IT-Entwicklun-
gen (2 CP) und
c. Modulelement C: Marken- und Wettbewerbsrecht – Zum Schutz von Produkten, Unter-
nehmen und Gewerbe (2 CP).
3. Modul 3: „Patent- und Innovationschutz in der Praxis“ erfordert einen Arbeitsaufwand
von insgesamt 175-210 Stunden (7 CP) und unterteilt sich in 4 Modulelemente:
a. Modulelement A: Schutzrechtsverletzungen – Zur Verteidigung eigener Rechte und zu
den Risiken bei Verletzung fremder Schutzrechte (2 CP),
b. Modulelement B: Immaterialgüterschutz im Prozess – Zum Unterschied zwischen Recht
haben und Recht bekommen (2 CP),
c. Modulelement C: Lizenzrecht – Zur wirtschaftlichen Verwertung von Immaterialgüter-
rechten (1 CP) und
d. Modulelement D: IT-Recht und Datenschutz - Praxiswissen für Innovatoren (1 CP)
e. Modulelement E: International Aspects of Industrial and Intellectual Property Law (1 CP).
4. Modul 4: „Seminar zum Patent- und Innovationsschutz“ erfordert einen Arbeitsaufwand
von insgesamt 150-180 Stunden (5 CP).
Artikel 6 Zertifikatsabschnitte
1. Die Regelstudienzeit für die erfolgreiche Teilnahme am Zertifikat beträgt 2 Semester
(1 Studienjahr) und setzt die erfolgreiche Teilnahme an den vier Modulen des Zertifikats
voraus.
2. Das Studium des Zertifikatbereichs tritt als Zusatzqualifikation, Spezialisierungsmöglich-
keit und Weiterbildungsangebot regelmäßig neben das reguläre Studium der Studierenden.
3. Alternativ steht den Studierenden die Teilnahme an einzelnen Modulen bzw. Modulele-
menten im jeweiligen Optionalbereich des Studiums ihrer Fachrichtung offen.
4. Die Regelstudienzeit für das Zertifikat ist als Empfehlung an die Studierenden hinsichtlich
der zeitlichen und inhaltlichen Modulabfolge und nicht als bindende Vorgabe zu verstehen.
5. Die Ausgestaltung des Zertifikats ist organisatorisch, zeitlich und inhaltlich weitgehend
frei und erlaubt den Studierenden der unterschiedlichen Studienfächern eine individuelle
zeitliche Ausgestaltung ihrer Zertifikatsteilnahme nach den eigenen Studienschwerpunkten,
den persönlich zur Verfügung stehenden zeitlichen Ressourcen und den in den einzelnen
Studienfächer abhängigen Möglichkeiten.
6. Den Studierenden steht es damit nach ihrer eigenen Wahl bspw. frei, das Zertifikat auch
in 2 oder 3 Jahren zu absolvieren oder im Sommersemester mit Modul 3 zu beginnen und
erst danach die Module 1 und 2 zu absolvieren.
7. Lediglich Modul 4 (Seminar zu Recht und Praxis des Patent- und Innovationsschutzes)
ist zeitlich nicht vor den übrigen Modulen zu erbringen und frühestens in dem Semester zu
absolvieren, in dem die Module 1 bis 3 erfolgreich absolviert werden. Modul 4 stellt stets
den Abschluss des Zertifikats für die Studierenden dar.
Artikel 7 Leistungskontrollen
1. Die Kompetenz und der Lernerfolg jedes Studierenden werden von schriftlichen und/
oder mündlichen Prüfungsleistungen kontrolliert. Diese Leistungskontrollen sollen den Wis-
sensstand sowie den jeweiligen Lernfortschritt der Studierenden hinsichtlich der Module
bzw. der einzelnen Modulelemente dokumentieren.
2. Es steht den einzelnen Dozenten/Dozentinnen hinsichtlich der Leistungskontrollen frei,
1...,6,7,8,9,10,11,12,13,14,15 17,18,19,20
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